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Anlage33 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ANHANG XXXIII

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH AUDIOVISUELLES UND MEDIEN

Anlage33

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 23 der Richtlinie, der innerhalb von fünf Jahren umgesetzt wird.

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