ANHANG XXXIII
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH AUDIOVISUELLES UND MEDIEN
Anlage33
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 23 der Richtlinie, der innerhalb von fünf Jahren umgesetzt wird. |
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