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ARTIKEL 392 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 392

Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten

Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

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