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ARTIKEL 391 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 391

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“), für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die Georgien einbezogen wird.

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