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ARTIKEL 362 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 17

KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 362

Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden „UNESCO“) zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von gegenseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und Georgien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und Georgiens.

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