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ARTIKEL 363 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 363

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:

  1. a) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,
  2. b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors,
  3. c) interkultureller Dialog,
  4. d) Dialog über die Kulturpolitik und
  5. e) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes.

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