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ARTIKEL 360 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 360

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um

  1. a) die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche und Jugendarbeiter zu intensivieren, BGBl. III –
  2. b) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und
  3. c) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern.

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