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ARTIKEL 303 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 303

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und arbeiten auf bilateraler, regionaler – darunter im Rahmen der im südlichen Kaukasus bereits vorhandenen Kooperationsstrukturen – und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen sowie gegebenenfalls im Rahmen einschlägiger Einrichtungen zusammen.

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