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ARTIKEL 24 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ABSCHNITT 2

ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE, GEBÜHREN UND SONSTIGEN ABGABEN

ARTIKEL 24

Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht

  1. a) einer internen Steuer gleichwertige Abgabe, die im Einklang mit Artikel 31 erhoben werden,
  2. b) Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden,
  3. c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.

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