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ARTIKEL 30 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 30

Gebühren und sonstige Abgaben

Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 26 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

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