ARTIKEL 7
Konfliktverhütung und Krisenmanagement
Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Moldau an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einladung der EU.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183380
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