ARTIKEL 6
Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), gewährleistet werden muss.
(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Errichtung und wirksame Arbeitsweise des IStGH eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien kommen überein, den IStGH durch die Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu unterstützen und dabei der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183379
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