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ARTIKEL 443 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 443

(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet.

(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183816

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