KAPITEL 2
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 444
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183817
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
