ARTIKEL 443
(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet.
(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183816
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