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ARTIKEL 442 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 442

(1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.

(2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Republik Moldau zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.

(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Vertretern der Zivilgesellschaft der Republik Moldau geführt.

Schlagworte

Wirtschaftsausschuss

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183815

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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