ARTIKEL 418
Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
Schlagworte
Monitoringinformation
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183791
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