ARTIKEL 419
Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Republik Moldau nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183792
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