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ARTIKEL 357 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 357

Veröffentlichung

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige Maßnahmen

  1. a) unverzüglich und ohne Weiteres über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so dass sich alle Personen damit vertraut machen können,
  2. b) eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und ihr Ziel enthalten und
  3. c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist.

2. Jede Vertragspartei

  1. a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seines Ziels,
  2. b) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und
  3. c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183730

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