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ARTIKEL 355 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 12

TRANSPARENZ

ARTIKEL 355

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

  1. 1. umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und alle anderen allgemeinen oder abstrakten Handlungen, Auslegungen oder sonstigen Anforderungen, die sich auf eine unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheit auswirken können. Entscheidungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu;
  2. 2. bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen von allgemeingültigen Maßnahmen Rechte und Verpflichtungen im Sinne des Titels V (Handel und Handelsfragen) übertragen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183728

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