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ARTIKEL 354 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 354

Verhältnis zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft

(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts maßgebend.

(2) Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf den in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vorzug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Kapitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien entsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien entsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Beschlüsse berücksichtigt.

(3) Keine der Vertragsparteien nutzt die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens, um sich auf eine Verletzung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu berufen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183727

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