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ARTIKEL 353 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 353

Regulierungsbehörde für Strom und Erdgas

(1) Im Einklang mit der Richtlinie 2003/55/EG und der Richtlinie 2003/54/EG ist eine Regulierungsbehörde für den Bereich Erdgas und Strom von jeglicher öffentlichen oder privaten Einrichtung rechtlich und organisatorisch unabhängig sowie mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet, um den wirksamen Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes zu gewährleisten.

(2) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.

(3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183726

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