ARTIKEL 352
Transitverpflichtungen für Betreiber
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber ortsfester Infrastrukturen die notwendigen Maßnahmen treffen, um
- a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken und
- b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183725
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