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ARTIKEL 336 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 336

Staatliche Monopole, öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten

(1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihrem Recht staatliche Monopole oder öffentliche Unternehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.

(2) Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 333 Absatz 2 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung dieses Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder tatsächlich verhindert.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183709

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