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ARTIKEL 335 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 335

Umsetzung

(1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht.

(2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Artikel 333 Absatz 2 genannten Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine unabhängig arbeitende Behörde, die personell und finanziell angemessen ausgestattet ist.

(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen respektiert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183708

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