TITEL V
HANDEL UND HANDELSFRAGEN
KAPITEL 1
INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN
ABSCHNITT 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 143
Ziel
Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.
Schlagworte
Zollabkommen
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183516
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