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ARTIKEL 143 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

TITEL V

HANDEL UND HANDELSFRAGEN

KAPITEL 1

INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN

ABSCHNITT 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 143

Ziel

Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.

Schlagworte

Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183516

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