vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 123 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 123

Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

  1. a) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,
  2. b) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu,
  3. c) Förderung der Konvergenz in der Hochschulbildung im Rahmen des Bologna-Prozesses und der EU-Agenda zur Modernisierung der Hochschulsysteme,
  4. d) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit und Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU zur Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften,
  5. e) Schaffung eines nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen und
  6. f) Förderung der Ziele, die im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses für eine verstärkte europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung festgelegt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183496

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)