ARTIKEL 124
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den Austausch in Bereichen von beiderseitigem Interesse, wie der sprachlichen Vielfalt und dem lebenslangen Sprachenlernen, durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183497
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