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ARTIKEL 114 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 114

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:

  1. a) Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems der Republik Moldau, insbesondere durch Durchführung von Gesundheitsreformen, Gewährleistung einer hochwertigen primären Gesundheitsversorgung, Verbesserung der Governance im Gesundheitsbereich und der Finanzierung des Gesundheitswesens,
  2. b) epidemiologische Überwachung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, wie HIV/AIDS, virale Hepatitis und Tuberkulose, sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle,
  3. c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten, vor allem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise und Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,
  4. d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs,
  5. e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und
  6. f) vollständige und rechtzeitige Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, insbesondere der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums.

Schlagworte

Drogenabhängigkeit, Alkoholabhängigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183487

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