KAPITEL 21
ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
ARTIKEL 113
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183486
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