vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 110 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 110

(1) Die Vertragsparteien intensivieren und verbessern die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Ländern und Regionen im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum, indem sie sich unter anderem auf die Verbesserung der Verkehrs- und Energieverbindungen, des Umweltschutzes, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Sicherheit konzentrieren; dies wird zu einem schnelleren Straßen- und Schienenverkehr, billigerer und sichererer Energie, einer besseren Umwelt mit saubererem Wasser, einem Schutz der biologischen Vielfalt und einem effizienteren grenzübergreifenden Hochwasserschutz beitragen.

(2) Die Vertragsparteien verstärken die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Schifffahrt auf dem Fluss Pruth, wodurch ein Beitrag zur Vermeidung von Überschwemmungen in dem Flusseinzugsgebiet, zur Verbesserung der Wasserqualität und der Bewässerung in der Landwirtschaft, zur Intensivierung der Wirtschaftstätigkeit, zur Förderung des Tourismus und der kulturellen Aktivitäten sowie zum Kapazitätsaufbau geleistet wird.

Schlagworte

Verkehrsverbindung, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183483

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte