ARTIKEL 111
Die Vertragsparteien erleichtern die Freizügigkeit der Bürger der EU und der Republik Moldau, die die Grenze häufig und unter Zurücklegung kurzer Entfernungen überqueren müssen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183484
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