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ARTIKEL 109 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 109

(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden und regionalen Elemente unter anderem von Verkehr, Energie, Kommunikationsnetzen, Kultur, Bildung, Tourismus, Gesundheit und anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die für die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit von Belang sind.

(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und grenzübergreifender Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik Moldau an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.

Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:

  1. a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen, unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,
  2. b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit Einrichtungen der EU, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und
  3. c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Europäischen Vereinigung der Entwicklungsagenturen (EURADA) und dem Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung (ESPON).

Schlagworte

Regionalorganisation, Regionalinitiative, Wirtschaftsausschuss

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183482

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