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ARTIKEL 108 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 108

(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der nationalen und regionalen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem

  1. a) das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,
  2. b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der EU ausbauen und
  3. c) Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.

Schlagworte

Wirtschaftsnetz

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183481

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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