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§ 1 EUTM RCA-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2016

Aufgaben

§ 1

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik (ZAR) im Rahmen der EU-Ausbildungsmission (EUTM RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2016/610/GASP vom 19. April 2016 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere

  1. 1. strategische Beratung für das Verteidigungsministerium, den Militärstab und die Streitkräfte der ZAR im Rahmen des von der United Nations Multidimensional Integrated Stabilisation Mission in the Central African Republic (MINUSCA) koordinierten Prozesses zur Reform des Verteidigungssektors in der ZAR mit dem Ziel, dass die Streitkräfte der ZAR modernisiert, leistungsfähig und demokratisch rechenschaftspflichtig werden, und
  2. 2. Ausbildung der Streitkräfte der ZAR, insbesondere von Offizieren und Unteroffizieren.

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