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§ 1 Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Lehrberuf Klavierbau

§ 1

(1) Der Lehrberuf Klavierbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Klavierbauer oder Klavierbauerin) zu bezeichnen.

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