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§ 2 Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Klavierbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen,
  2. 2. Ausführen von Arbeiten an Resonanzböden, Berippungen, Rasten, Stegen und Stimmstöcken,
  3. 3. Aufpassen und Druckrichten von Rahmen,
  4. 4. Berechnen, Anfertigen und Beziehen von Saiten,
  5. 5. Ausführen von Arbeiten an Klaviaturen sowie Zusammensetzen und Regulieren von Flügel- und Pianinomechaniken und Dämpfungen; Abziehen von Hammerköpfen,
  6. 6. Ersetzen von Mechanikteilen und Instandsetzen von Mechaniken und deren Teilen,
  7. 7. musikalisches Handhaben des Klaviers (wie zB Zupfen, Stimmen, Spielen),
  8. 8. Pflegen und Warten von Klavieren,
  9. 9. Prüfen der Funktion und Durchführen von Qualitätskontrollen.

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