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§ 4 USP-NuBeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2016

2. Abschnitt

Registrierung und Verwaltung Registrierung

§ 4

(1) Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators. Diese Festlegung kann bei Teilnehmern, für die eine Einzelvertretungsbefugte/ein Einzelvertretungsbefugter vorhanden ist oder bei Einzelunternehmen automatisiert durch das USP erfolgen; alle anderen Teilnehmer haben eine USP-Administratorin/einen USP-Administrator im Zuge der Registrierung im USP festzulegen.

(2) Die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 USPG (Unternehmen) und § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter) im USP kann erfolgen

  1. 1. durch Einzelvertretungsbefugte oder Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer mittels der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur, oder bestehender FinanzOnline-Zugangskennung;
  2. 2. durch Kollektivvertretungsbefugte mit der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur;
  3. 3. durch bereits registrierte Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter), sofern eine Vollmacht zur Registrierung erteilt wurde;
  4. 4. in FinanzOnline, wenn die Einzel- oder Kollektivvertretungsbefugten nicht über die Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur verfügen;
  5. 5. durch Anmeldung zu FinanzOnline gemäß § 3 FOnV 2006, wenn die Registrierung gemäß Z 1 bis 4 nicht möglich ist.

(3) Die Registrierung gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 ist erst nach Eingabe des Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß § 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, an den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG zuzustellen ist, abgeschlossen.

(4) Die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 USPG (natürliche Personen) im USP kann durch die Unternehmensgründerin/den Unternehmensgründer oder die Vertragspartnerin/den Vertragspartner gemäß § 5 Abs. 2 IKT-Konsolidierungsgesetz, BGBl. I Nr. 35/2012, erfolgen. Die Registrierung kann entweder mittels der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur, oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, mittels FinanzOnline-Zugangskennung erfolgen.

(5) Voraussetzung für eine automationsunterstützte Registrierung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist, dass im Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 eingetragene Vertretungsbefugnisse und im Unternehmensregister eingetragene Identitätsmerkmale (§ 2 Z 1 E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) eine automatisierte Verarbeitung zulassen.

(6) Die FinanzOnline-Zugangskennung kann für die Registrierung gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 nur verwendet werden, wenn der damit erbrachte Nachweis der eindeutigen Identität gemäß § 2 Z 2 E‑Government-Gesetz eine automatisierte Verarbeitung zulässt.

(7) Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat, wenn die Registrierung nicht durch eine Person mit Einzelvertretungsbefugnis erfolgt, für die satzungsmäßig oder gesetzlich vorgeschriebene interne Willensbildung zum Zwecke der Registrierung im USP und der damit verbundenen Festlegung der USP-Administratorin/des USP-Administrators zu sorgen.

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