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§ 5 USP-NuBeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2016

Verwaltung

§ 5

(1) Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator ist eine Benutzerin/ein Benutzer, die/der für den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG insbesondere folgende Aufgaben ausführen kann:

  1. 1. das Anlegen, Ändern, Sperren und Löschen und das Erteilen von Berechtigungen von Benutzerinnen/Benutzern und anderer USP-Administratorinnen/USP-Administratoren;
  2. 2. die Erstellung und Betreuung von Zugangsdaten für Webservices und deren Berechtigungen.

(2) Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator kann anderen USP-Administratorinnen/USP-Administratoren alle oder Teile ihrer/seiner in Abs. 1 genannten Aufgaben übertragen.

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