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Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2016

§ 0

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kurztitel

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2016

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.09.2016

Unterzeichnungsdatum

29.06.2015

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

StF: BGBl. III Nr. 9/2016 (NR: GP XXV RV 798 AB 826 S. 98 . BR: AB 9466 S. 846 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 50/2016 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 111/2016 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 175/2016 (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Aserbaidschan III 175/2016 *Australien III 9/2016 *Bangladesch III 111/2016 *Brunei III 9/2016 *China III 9/2016, III 50/2016 *Dänemark III 50/2016 *Deutschland III 9/2016, III 50/2016 *Finnland III 9/2016 *Frankreich III 175/2016 *Georgien III 9/2016, III 50/2016 *Indien III 9/2016 *Indonesien III 50/2016 *Island III 50/2016 *Israel III 50/2016 *Italien III 175/2016 *Jordanien III 9/2016 *Kambodscha III 175/2016 *Kasachstan III 111/2016 *Katar III 175/2016 *Kirgisistan III 111/2016 *Korea/R III 9/2016 *Laos III 50/2016 *Luxemburg III 9/2016 *Malediven III 9/2016 *Malta III 9/2016 *Mongolei III 9/2016 *Myanmar III 9/2016 *Nepal III 50/2016 *Neuseeland III 9/2016 *Niederlande III 9/2016, III 50/2016 *Norwegen III 9/2016 *Oman III 175/2016 *Pakistan III 9/2016 *Polen III 175/2016 *Russische F III 9/2016 *Saudi-Arabien III 50/2016 *Schweden III 175/2016 *Schweiz III 111/2016 *Singapur III 9/2016 *Sri Lanka III 175/2016 *Tadschikistan III 50/2016 *Thailand III 175/2016 *Türkei III 50/2016 *Vereinigte Arabische Emirate III 50/2016 *Vereinigtes Königreich III 9/2016 *Vietnam III 111/2016

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2016)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Dezember 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 59 mit 25. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Laut Mitteilung des Depositärs haben folgende weitere Staaten das gegenständliche Übereinkommen ratifiziert:

Australien, Brunei Darussalam, China, Deutschland, Georgien, Jordanien, Republik Korea, Luxemburg, Mongolei, Myanmar, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Singapur, Vereinigtes Königreich.

Folgende weitere Staaten haben nach dem 25. Dezember 2015 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde:

Finnland

7. Jänner 2016

Indien

11. Jänner 2016

Malediven

4. Jänner 2016

Malta

7. Jänner 2016

Russische Föderation

28. Dezember 2015

  

Nachstehende Staaten haben vor oder bei Ratifikation des Übereinkommens folgende Erklärungen abgegeben:

China:

Die Regierung der Volksrepublik China am 21. Dezember 2015 Folgendes mitgeteilt:

„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die in Art. 51 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Gehälter, sonstigen Bezüge und Spesen zu besteuern, welche die Bank in ihrem Auftrag tätigen oder ihr Dienste erbringenden Sachverständigen und Beratern zahlt, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind.

Georgien:

Die Regierung von Georgien erklärt, dass Georgiens Unterzeichnung und die anschließende Ratifizierung der Artikel des Übereinkommens über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank ohne Vorwegnahme der Position Georgiens betreffend den Status der Anerkennung anderer Mitglieder der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank erfolgt und dass die Mitgliedschaft bei der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank nicht per se als Unterstützung und/oder Anerkennung der Eigenstaatlichkeit anderer Mitglieder der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank durch Georgien zu interpretieren ist.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften für den europäischen Teil der Niederlande gemäß Art. 51 Abs. 2 der Artikel dieses Übereinkommens das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern. Die Bezeichnung „Staatsbürger“ im vorherigen Satz umfasst Einwohner.

Schweden:

Schweden behält sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an schwedische Staatsbürger gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.Schweiz:

Gemäß Art. 51 Abs. 2 behält die Schweiz sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die seitens der Bank an in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger und an andere Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden.

Thailand:

Das Königreich Thailand behält sich gemäß Art. 51 Abs. 2 der Artikel dieses Übereinkommens das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die gegebenenfalls von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige des Königreichs Thailand bezahlt werden.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinte Königreich behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften gemäß Art. 51 Abs. 2 das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an jene Personen gezahlten Gehälter und Spesen zu besteuern, welche britische Bürger, Staatsbürger der britischen Überseegebiete, britische überseeische Bürger, britische Untertanen, britische Staatsangehörige (Überseegebiete) oder unter britischem Schutz stehende Personen sind.

Vietnam:

Die Sozialistische Republik Vietnam behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, –

eingedenk der Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit für die Stützung des Wachstums sowie die Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Volkswirtschaften in Asien und damit für die Widerstandsfähigkeit der Region gegenüber möglichen Finanzkrisen und anderen externen Schocks im Zuge der Globalisierung;

in Anerkennung der Bedeutung der Infrastrukturentwicklung beim Ausbau der regionalen Vernetzung und der Verbesserung der regionalen Integration und damit bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Stützung der gesellschaftlichen Entwicklung für die Menschen in Asien sowie bei der Unterstützung der weltweiten wirtschaftlichen Dynamik;

in der Erkenntnis, dass sich der erhebliche langfristige Bedarf an Finanzierung für die Infrastrukturentwicklung in Asien im Rahmen einer Partnerschaft zwischen bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken und der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (im Folgenden als „Bank“ bezeichnet) angemessener decken lässt;

in der Überzeugung, dass die Gründung der Bank als multilaterale Finanzinstitution mit dem Schwerpunkt Infrastrukturentwicklung zur Mobilisierung dringend benötigter zusätzlicher Mittel innerhalb und außerhalb Asiens und zur Beseitigung der Finanzierungsengpässe der einzelnen asiatischen Volkswirtschaften beitragen und die bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken ergänzen wird, um in Asien ein nachhaltiges und stabiles Wachstum zu fördern –

sind übereingekommen, die Bank zu errichten, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20009460

Dokumentnummer

NOR40186973

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