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BGBl III 50/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

50. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Laut Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (BGBl. III Nr. 9/2016) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Dänemark

15. Jänner 2016

Indonesien

14. Jänner 2016

Island

4. März 2016

Israel

15. Jänner 2016

Laos

15. Jänner 2016

Nepal

13. Jänner 2016

Saudi-Arabien

19. Februar 2016

Tadschikistan

16. Jänner 2016

Türkei

15. Jänner 2016

Vereinigte Arabische Emirate

15. Jänner 2016

Weiteren Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China zufolge haben nachstehende Staaten vor oder bei Ratifikation des Übereinkommens folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die in Art. 51 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Gehälter, sonstigen Bezüge und Spesen zu besteuern, welche die Bank in ihrem Auftrag tätigen oder ihr Dienste erbringenden Sachverständigen und Beratern zahlt, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind.

Georgien:

Die Regierung von Georgien erklärt, dass Georgiens Unterzeichnung und die anschließende Ratifizierung der Artikel des Übereinkommens über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank ohne Vorwegnahme der Position Georgiens betreffend den Status der Anerkennung anderer Mitglieder der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank erfolgt und dass die Mitgliedschaft bei der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank nicht per se als Unterstützung und/oder Anerkennung der Eigenstaatlichkeit anderer Mitglieder der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank durch Georgien zu interpretieren ist.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften für den europäischen Teil der Niederlande gemäß Art. 51 Abs. 2 der Artikel dieses Übereinkommens das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern. Die Bezeichnung „Staatsbürger“ im vorherigen Satz umfasst Einwohner.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinte Königreich behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften gemäß Art. 51 Abs. 2 das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an jene Personen gezahlten Gehälter und Spesen zu besteuern, welche britische Bürger, Staatsbürger der britischen Überseegebiete, britische überseeische Bürger, britische Untertanen, britische Staatsangehörige (Überseegebiete) oder unter britischem Schutz stehende Personen sind.

Ferner hat die Regierung der Volksrepublik China am 21. Dezember 2015 Folgendes mitgeteilt:

„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.“

Ostermayer

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