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Artikel 1 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Kapitel I

Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft

Artikel 1

(1) Zweck der Bank ist es, i) in Asien durch Investitionen in die Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, Wohlstand zu schaffen und die Infrastrukturanbindung zu verbessern sowie ii) durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen multilateralen und bilateralen Entwicklungsinstitutionen regionale Kooperationen und Partnerschaften bei der Bewältigung schwieriger Entwicklungsaufgaben zu fördern.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Ausdrücke „Asien“ und „Region“ die geografische Region und Zusammensetzung, die von den Vereinten Nationen als Asien und Ozeanien eingestuft wird, sofern der Gouverneursrat nichts anderes beschließt.

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