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Artikel 58 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 58

  1. Artikel 58Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis zum 31. Dezember 2016 oder gegebenenfalls bis zu einem späteren Datum, das vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festgelegt wird, beim Depositär zu hinterlegen. Dieser notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und jeden Hinterlegungszeitpunkt.

(2) Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird mit diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.

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