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Artikel 53 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Kapitel X

Änderungen, Auslegung und Schiedsverfahren

Artikel 53

(1) Dieses Übereinkommen kann nur durch einen Beschluss des Gouverneursrats geändert werden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 genehmigt wurde.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung

  1. i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,
  2. ii) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 und
  3. iii) der Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 4.

(3) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat darin eine andere Frist festsetzt.

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