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Artikel 49 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 49

  1. Artikel 49Vorrecht für den Nachrichtenverkehr

Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank auf die gleiche Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.

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