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Artikel 39 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 39

(1) Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt, haftet er weiterhin für seine unmittelbaren Verpflichtungen und seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstigen Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi (im Folgenden als „sonstige Finanzierungen“ bezeichnet) aussteht; ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten in Bezug auf später von der Bank gewährte Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen und er ist weder an den Einnahmen noch an den Ausgaben der Bank beteiligt.

(2) Zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank Vorkehrungen für den Rückkauf der Anteile dieses Staates durch die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach den Absätzen 3 und 4. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufpreis der Anteile der am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft des betreffenden Staates in den Büchern der Bank ausgewiesene Wert.

(3) Die Bezahlung der durch die Bank aufgrund dieses Artikels zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:

  1. i) Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat, seine Zentralbank oder eine seiner Dienststellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften als Kreditnehmer, Bürge oder sonstige Vertragspartei in Bezug auf Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen der Bank etwas schuldet, und diese Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden jedoch keine Beträge für die Eventualverbindlichkeit des Staates für künftige Abrufe aufgrund seiner Zeichnung von Anteilen nach Artikel 6 Absatz 3 einbehalten. Ein einem Mitglied für seine Anteile zustehender Betrag wird keinesfalls früher als sechs (6) Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft des Staates gezahlt.
  2. ii) Zahlungen für Anteile können von Zeit zu Zeit gegen Herausgabe des entsprechenden Kapitalanteilscheins durch den betreffenden Staat geleistet werden, und zwar in der Höhe, um die der als Rückkaufpreis nach Absatz 2 geschuldete Betrag die unter Ziffer i bezeichneten Gesamtverbindlichkeiten für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen übersteigt, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
  3. iii) Die Zahlungen erfolgen in jeder verfügbaren Währung, welche die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
  4. iv) Erleidet die Bank für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates ausstanden, Verluste, welche die zu diesem Zeitpunkt für Verluste vorhandene Reserve übersteigen, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei der Bestimmung des Rückkaufpreises berücksichtigt worden wäre. Außerdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe aufgrund nicht eingezahlter Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 in der gleichen Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, als der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.

(4) Stellt die Bank binnen sechs (6) Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft eines Staates ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 41 ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach den Artikeln 41 bis 43. Dieser Staat gilt im Sinne dieser Artikel noch als Mitglied, hat jedoch kein Stimmrecht.

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