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Artikel 6 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 6

  1. Artikel 6Einzahlung der gezeichneten Beträge

(1) Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 58 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags des einzuzahlenden Stammkapitals der Bank erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) Prozent des Betrags, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die erste Rate wird von jedem Mitglied binnen dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bis zum Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 58 Absatz 1 gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils ein (1) Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig.

(2) Jede Rate der Erstzeichnungen auf das ursprüngliche eingezahlte Stammkapital wird in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung gezahlt, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die Bank kann derartige Zahlungen jederzeit in Dollar konvertieren. Sämtliche Rechte, einschließlich Stimmrechte, die mit eingezahlten und damit verbundenen abrufbaren Anteilen erworben wurden, für die derartige Zahlungen fällig, aber noch nicht eingegangen sind, ruhen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung bei der Bank.

(3) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Im Fall eines derartigen Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird. Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren Anteile.

(4) Die Bank bestimmt den Ort für Zahlungen aufgrund dieses Artikels; jedoch wird bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrats die in Absatz 1 genannte erste Rate an die Regierung der Volksrepublik China als Treuhänderin für die Bank gezahlt.

(5) Mitglieder, die für die Zwecke dieses Absatzes als weniger entwickelte Länder gelten, können die Einzahlung ihrer gezeichneten Beträge nach den Absätzen 1 und 2 wahlweise auch wie folgt vornehmen:

  1. a) vollständig in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung in bis zu zehn (10) Raten in Höhe von je zehn (10) Prozent des Gesamtbetrags, wobei die erste und zweite Rate wie in Absatz 1 vorgesehen und die dritte bis zehnte Rate am zweiten und den folgenden Jahrestagen des Inkrafttretens dieses Übereinkommens fällig werden, oder
  2. b) zum Teil in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung und zu einem Teil von höchstens fünfzig (50) Prozent jeder Rate in der Währung des Mitglieds entsprechend dem Ratenplan nach Absatz 1. Für Zahlungen nach diesem Buchstaben gilt Folgendes:
  1. i) Das Mitglied unterrichtet die Bank zum Zeitpunkt der Zeichnung nach Absatz 1, zu welchem Teil die Zahlungen in seiner Landeswährung geleistet werden.
  2. ii) Jede Zahlung eines Mitglieds in dessen Landeswährung nach diesem Absatz erfolgt in einem Betrag, von dem die Bank feststellt, dass er dem vollen Dollarwert des zahlbaren Teils der Zeichnung entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied aufgrund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen neunzig (90) Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollarwerts dieser Zahlung erforderlich ist.
  3. iii) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Maße gesunken ist, so zahlt dieses Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen zusätzlichen Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Mittel in dieser Währung zu erhalten.
  4. iv) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Maße gestiegen ist, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen Betrag in dieser Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Mittel in dieser Währung zu berichtigen.
  5. v) Die Bank kann auf ihre Zahlungsansprüche nach Ziffer iii verzichten und das Mitglied kann auf seine Zahlungsansprüche nach Ziffer iv verzichten.

(6) Anstelle des in der Währung des Mitglieds zu zahlenden Betrags nimmt die Bank von jedem Mitglied, das den von ihm gezeichneten Betrag nach Absatz 5 Buchstabe b einzahlt, Schuldscheine oder sonstige Schuldverschreibungen entgegen, die von der Regierung des Mitglieds oder von der von diesem Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, sofern die Bank diesen Betrag nicht für die Durchführung ihrer Geschäfte benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar.

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