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Artikel 40 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Kapitel VIII

Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank

Artikel 40

  1. Artikel 40Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und sonstige Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit gehabt hat, weitere Beratungen anzustellen und Maßnahmen zu treffen.

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