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Artikel 12 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 12

  1. Artikel 12Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit

(1) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffern i, ii, iii und vi gewährten Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Garantien und sonstigen Arten der Finanzierung darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und Gewinnrücklagen, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, überschritten würde. Ungeachtet des Satzes 1 kann der Gouverneursrat jederzeit durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschließen, dass die Begrenzung nach diesem Absatz aufgrund der Finanzlage und Bonität der Bank auf bis zu 250 % des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und Gewinnrücklagen der Bank, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, erhöht werden kann.

(2) Der Betrag der von der Bank getätigten Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals und ihrer allgemeinen Reserven zu keiner Zeit überschreiten.

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