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Artikel 13 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 13

Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach den folgenden Grundsätzen ausgeübt:

  1. 1.Die Bank lässt sich in ihrer Geschäftstätigkeit von den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit leiten.2.Die Geschäftstätigkeit der Bank dient in erster Linie der Finanzierung bestimmter Vorhaben oder Investitionsprogramme, der Anlage in Form von Kapitalbeteiligungen und der technischen Hilfe nach Artikel 15.3.Die Bank unterlässt die Finanzierung eines Vorhabens im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, wenn dieses Mitglied dagegen Einspruch erhebt.4.Die Bank stellt sicher, dass ihre gesamte Geschäftstätigkeit mit ihrer Geschäfts- und Finanzierungspolitik vereinbar ist, einschließlich und uneingeschränkt hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen.5.Bei der Beurteilung eines Antrags auf Finanzierung wird die Bank gebührend berücksichtigen, ob der Empfänger in der Lage ist, anderswo zu Bedingungen, die der Bank in Anbetracht aller sachdienlichen Faktoren als dem Empfänger zumutbar erscheinen, Finanzierungsmittel oder -begünstigungen zu erhalten.6.Bei der Bereitstellung oder Garantierung von Finanzierungen wird die Bank gebührend berücksichtigen, ob Aussicht besteht, dass der Empfänger und gegebenenfalls der Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag erfüllen können.7.Bei der Bereitstellung oder Garantierung von Finanzierungen werden die Finanzierungsbedingungen wie zum Beispiel der Zinssatz und die sonstigen Spesen sowie die Termine für die Rückzahlung des Kapitals so festgesetzt, wie sie nach Ansicht der Bank der betreffenden Finanzierung und dem Risiko für die Bank angemessen sind.8.Die Bank schränkt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen in einem Staat mithilfe der Beträge von Finanzierungen, die im Rahmen der ordentlichen oder besonderen Geschäftstätigkeit der Bank bereitgestellt werden, nicht ein.9.Die Bank trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beträge von Finanzierungen, welche die Bank bereitstellt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, nur für die Zwecke, für welche die Finanzierung bereitgestellt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfähigkeitserwägungen verwendet werden.10.Die Bank wird gebührend berücksichtigen, dass es wünschenswert ist, die Verwendung eines unverhältnismäßig großen Teils ihrer Mittel zugunsten eines einzigen Mitglieds zu vermeiden.11.Die Bank wird bei ihren Kapitalbeteiligungen für eine angemessene Streuung sorgen. Sie übernimmt bei ihren Kapitalbeteiligungen keine Verantwortung für die Leitung eines Rechtsträgers oder Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt hat, und strebt keinen beherrschenden Einfluss auf den Rechtsträger oder das Unternehmen an, es sei denn, dies wäre zum Schutz der Anlage der Bank erforderlich.

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