Sondermaßnahmen
§ 6.
(1) Ungeachtet der Vorschriften dieser Verordnung kann die gemäß § 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 zuständige Behörde folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln treffen:
- 1. Maßnahmen, um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen;
- 2. Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen ergriffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder Sende- und Empfangsanlagen zu schützen, wenn diese zu Sicherheitszwecken in klar umrissenen Spektrumssituationen genutzt werden.
(2) Die Behörde hat im Wege des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen zu unterrichten.
Schlagworte
Sendeanlage
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179272
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